Beschluss vom 23. August 2001 Az. 5 StR 334/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. August 2001
Aktenzeichen:
5 StR 334/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 11. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe lediglich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist undb) aufgehoben hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.4 der Urteilsgründe sowie in den Aussprüchen der Gesamtstrafen.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte am 23. September 2000 an einen verdeckten Ermittler 12 g Crystal-Speed mit einem Wirkstoffgehalt von 7,39 g Methamphetamin-Base sowie 0,3 g Heroin-Gemisch (hierfür verhängte Freiheitsstrafe: zwei Jahre und drei Monate). Am 7. November 2000 vereinbarte er mit dem verdeckten Ermittler die später nicht realisierte Einfuhr ...

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