1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 4. Februar 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Der Erörterung bedarf insoweit nur, ob das Landgericht, das hinsichtlich beider Taten eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten feststellt, jeweils rechtsfehlerfrei von einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21,
















