Urteil vom 6. März 2002 Az. 5 StR 501/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. März 2002
Aktenzeichen:
5 StR 501/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revisionen der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. April 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist den Angeklagten zur Last gelegt worden, die Nebenklägerin am 16. Juli 2000 gemeinsam vergewaltigt zu haben. Die Nebenklägerin habe an diesem Tag gegen 5.00 Uhr einen Imbiß aufgesucht, in dem die beiden Angeklagten arbeiteten. Nachdem die Nebenklägerin etwas zum Essen bestellt hatte, habe der Angeklagte A sie plötzlich gepackt und in einen neben dem Imbiß gelegenen Keller gezerrt. Dort habe er sie zunächst gezwungen, ihn oral zu befriedigen; anschließend hätten er und unmittelbar danach auch der Angeklagte K an der Nebenklägerin gegen deren Willen jeweils den Analverkehr durchgeführt.

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der mittäterschaftlich begangenen Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme habe nicht festgestellt werden können, ob sexuelle Handlungen im Einvernehmen mit der - homosexuell orientierten - Nebenklägerin oder gegen deren Willen vorgenommen worden seien; denkbar sei auch, daß ein etwa entgegenstehender Wille der stark alkoholisierten Frau für ...

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