1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 18. Oktober 1999 wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, insbesondere ist keine der abgeurteilten Taten verjährt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte an seiner am 22. September 1979 geborenen Tochter Monika in der Zeit von ihrem 7. oder 8. Lebensjahr bis zu ihrem Auszug aus seiner Wohnung am 19. Juni 1995 in sieben Fällen sexuelle Handlungen vorgenommen, von denen drei vor Vollendung des 14. Lebensjahres (Fälle II. 1, 2 und 7 der Urteilsgründe) und vier nach dieser Altersgrenze (Fälle II. 3 - 6 der Urteilsgründe) begangen worden sind.
Strafverfolgungsverjährung ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch hinsichtlich der Fälle II. 4 bis 6 der ...
















