Beschluss vom 23. November 2000 Az. 3 StR 413/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. November 2000
Aktenzeichen:
3 StR 413/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 2000 im Maßregelausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, daß der Angeklagte vor dem Vollzug der Maßregel vier Jahre Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 14. September 2000. Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargestellt hat, gefährdet der Rechtsfehler bei der Berechnung der höchstmöglichen ...

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