Urteil vom 12. Dezember 2001 Az. 1 StR 441/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. Dezember 2001
Aktenzeichen:
1 StR 441/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Juni 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag und wegen Nötigung unter Einbeziehung eines anderweitigen Urteils zur Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen übersiedelte der zum Tatzeitpunkt etwa 20 1/2 Jahre alte, in Kasachstan geborene Angeklagte im Jahre 1992 mit seiner Familie nach Deutschland. Wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in zwei Fällen, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und Diebstahls vorgeahndet, verurteilte ihn das Landgericht Ulm am 20. Oktober 1997 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung des letzten vorangegangenen Urteils zu fünf Jahren Jugendstrafe. Dieses Urteil hat der erkennende Richter wiederum einbezogen.

Jene Jugendstrafe wurde in der Justizvollzugsanstalt R. vollzogen. Dort kam dem Angeklagten innerhalb einer Gruppe von etwa 100 Rußlanddeutschen eine herausragende Führungsrolle zu. Die Gruppe ...

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