Beschluss vom 16. April 2002 Az. 3 StR 413/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. April 2002
Aktenzeichen:
3 StR 413/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 4. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Vermögensstrafe von 60.000 DM und die für sie ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten entfallen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Die Revisionsgebühr wird um ein Drittel ermäßigt; die durch das Rechtsmittel entstandenen Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden zu zwei Dritteln dem Angeklagten und zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie zu einer Vermögensstrafe von 60.000 DM verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe hat es eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten bestimmt. Außerdem hat es den Wertersatzverfall von 17.200 DM sowie die Einziehungmehrerer Gegenstände angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte K. mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprüchen in den 13 Fällen der Einzellieferungen von 300 g und in dem einen Fall der Einzellieferung von 400 g Haschisch sowie hinsichtlich der auf diese Taten bezogenen Verfallsanordnung ...

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