1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Februar 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist, b) im Maßregelausspruch dahin klargestellt, daß dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird und ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a, 69 b StGB dahingehend angeordnet, daß "dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen verboten" wird und "vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden (darf)". Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des ...
















