1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. August 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall II 5 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit solchen, in einem Fall in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, zwei Schlagringe sowie einen Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt ist, durch Würgen die Gesundheit zu beschädigen", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil das Landgericht im Fall II 5 der Urteilsgründe das Konkurrenzverhältnis zwischen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) und dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a ...
















