1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. April 2001 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen und zwei Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es um den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel geht; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat zur Begründung der Abänderung der gesetzlichen Reihenfolge (§ 67 Abs. 1 StGB) der Vollstreckung einer Maßregel nach § 63 StGB vor der Strafe lediglich ausgeführt, ...
















