Beschluss vom 22. April 2002 Az. 5 StR 101/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. April 2002
Aktenzeichen:
5 StR 101/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Hinsichtlich der im Jahre 1991 begangenen zwei Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen wird das Verfahren eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

3.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Hinsichtlich der genannten zwei Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen war das Verfahren aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. März 2002 einzustellen.

Da hiermit zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr entfallen, kann die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.

Entsprechend der Strafzumessung des Landgerichts hat der Senat eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Den Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen lag ein stetsgleicher Geschehensablauf zugrunde, der jeweilige Unrechtsgehalt war somit derselbe.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet