Urteil vom 14. März 2001 Az. 3 StR 474/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
14. März 2001
Aktenzeichen:
3 StR 474/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 2000, soweit es den Angeklagten Sunday M. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) in den Fällen 1, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision (Fall 7 der Urteilsgründe) wird verworfen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte als Mitglied einer Bande gehandelt hat, und er jedenfalls in einem Fall auch wegen Einfuhr und in drei weiteren Fällen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hätte verurteilt werden müssen. Auch sei die Beweiswürdigung lückenhaft und die Strafzumessung revisionsrechtlich nicht nachvollziehbar. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

Die Strafkammer hat allerdings nicht erörtert, ob dem Angeklagten bandenmäßige Tatbegehung gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG zur ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet