I. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2001, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 41 Fällen unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat teilweise Erfolg.
Das angefochtene Urteil leidet an dem rechtlichen Mangel, daß die Strafkammer die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht erörtert hat. Die zugrundeliegende tatsächliche Würdigung zum Drogenkonsum des Angeklagten ist überdies lückenhaft.
Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt, so muß nach § 64 Abs. 1 ...
















