Beschluss vom 27. Juni 2001 Az. 3 StR 190/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
27. Juni 2001
Aktenzeichen:
3 StR 190/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. November 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die von ihm gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist unzulässig, weil ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) sowohl der Angeklagte selbst als auch Rechtsanwalt R. als Verteidiger des Angeklagten nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit dieses Verzichts begründen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte bei Abgabe seiner Verzichtserklärung nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung dieser Erklärung zu erkennen, und deshalb verhandlungsunfähig war. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an. Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des Freibeweises zu prüfen, wobeider Grundsatz "in dubio pro reo" insoweit nicht gilt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16 m.w.Nachw.).

Die Behauptung ...

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