Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 20. Juni 2000 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und erhebt zudem eine Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist das Vergehen des Beischlafs zwischen Verwandten nicht verjährt. Gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer bestehen keine rechtlichen Bedenken. Näherer Erörterung bedarf allein die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte die Verletzung des § 149 Abs. 1 StPO beanstandet, weil seine als Beistand zugelassene Ehefrau während der Zeugenvernehmung des Tatopfers aus dem Sitzungssaal entfernt wurde. Dem liegt folgender Geschehensablauf zugrunde:
Der Strafkammervorsitzende hatte am ersten Verhandlungstag ...
















