Urteil vom 10. April 2002 Az. 5 StR 613/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. April 2002
Aktenzeichen:
5 StR 613/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18. Juni 2001 a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils des Totschlags schuldig sind, b) in den Rechtsfolgeaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, den Angeklagten Z zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten D zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten W zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Gegen die Angeklagten Z und D hat es zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge und dem Ziel einer Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Totschlags. Die Revisionen haben Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Die Angeklagten waren "Trinkkumpane" und kannten den Verstorbenen Ha sowie das Tatopfer K , die beide in demselben Haus wie der Angeklagte D wohnten und wie die Angeklagten im Übermaß Alkohol tranken. Nach dem Tod Ha bezichtigte K den Angeklagte ...

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