1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Oktober 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen räuberischer Erpressung (Fall II 3 der Urteilsgründe) entfällt, b) im Strafausspruch dahin geändert, daß eraa) im Fall II 3 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren undbb) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monatenverurteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg. Im übrigen ist es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. März 2001 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten außer der Vergewaltigung auch der ...
















