1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. März 2000 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen und mit unerlaubtem Führen einer solchen Waffe unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 17. Dezember 1999 - 581 Ds 181 Js 770/99 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und wegen Besitzes von halbautomatischen Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
















