Beschluss vom 16. Mai 2002 Az. 1 StR 553/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. Mai 2002
Aktenzeichen:
1 StR 553/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in sieben tateinheitlichen Fällen - er erschoß im Jahre 1945 als 27-jähriger Offizier der Waffen-SS sieben Häftlinge des Gestapo-Gefängnisses bei Theresienstadt - zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richteten sich die Revision des Angeklagten und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Termin für die am 19. Februar 2002 vorgesehene Revisionshauptverhandlung wurde im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Angeklagten aufgehoben. Der Angeklagte ist am 24. Februar 2002 verstorben. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es einer Aufhebung bedarf (BGHSt 45, 108; BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2000 - 5 StR 604/99; vom 18. April 2000 -

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