Beschluss vom 2. August 2001 Az. 4 StR 290/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
2. August 2001
Aktenzeichen:
4 StR 290/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Februar 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schußwaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Mit ihr beanstandet der Beschwerdeführer, daß an dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden ist (§ 338 Nr. 3 StPO).

Der Rüge liegt folgender Verfahrenssachverhalt zugrunde:

Mit der Anklage war dem Angeklagten unter anderem vorgeworfen worden, den Zeugen W. und einen weiteren Geschädigten durch Schüsse aus einer mit Schrotmunition geladenen sogenannten "Pumpgun" schwer verletzt zu haben. Zu Beginn des zweiten ...

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