Beschluss vom 12. Dezember 2000 Az. 4 StR 458/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. Dezember 2000
Aktenzeichen:
4 StR 458/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. Dezember 1999 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe statt wegen Diebstahls wegen Betruges verurteilt wird, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellugen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Dessau zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen: sechs Jahre und sechs Monate sowie drei Jahre und sechs Monate) verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs in einem der abgeurteilten Fälle und zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nicht des Diebstahls, sondern des Betruges schuldig gemacht.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlaßte er den gesondert verfolgten Peter H. , sich ...

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