Beschluss vom 12. Juni 2001 Az. 4 StR 174/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. Juni 2001
Aktenzeichen:
4 StR 174/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässigem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine -allgemeine -Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit (fahrlässigem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt hinsichtlich der Verurteilung wegen der Tötung des Falco L. zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen in Tateinheit mit fahrlässigem gefährlichen ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet