Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I.
Opfer der vier dem Angeklagten vorgeworfenen Taten war dessen Ehefrau, die Nebenklägerin. Das Landgericht hat auch den - zur Zeit der Taten 15jährigen und während der Hauptverhandlung 17jährigen - Sohn der Nebenklägerin aus deren erster Ehe, den Zeugen B vernommen. Dieser ist mit dem Angeklagten in gerader Linie verschwägert (§ 1590 Abs. 1 BGB), daher nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt und war nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über dieses Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Eine solche Belehrung ist ...
















