Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juni 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung, mit besonders schwerer Brandstiftung und mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen des Landgerichts öffnete der Angeklagte im Hause seiner Ehefrau eine Verschraubung am Gaszähler, so daß Gas ausströmte. Er verteilte sodann Lampenöl im Hause. Als zwei Polizeibeamte in das Haus eindrangen, in dem er sich verbarrikadiert hatte, warf er ihnen einen brennenden Gegenstand entgegen. Dadurch entzündete sich das zwischenzeitlich ausgeströmte Gas. Es kam zu einer Explosion; das Treppenhaus fing Feuer. Unter anderem brannten ein Türblatt des Kinderzimmers im Obergeschoß sowie Holzteile am Eingangsbereich zum Dachraum. Die Brandstellen hätten selbständig weitergebrannt, wenn die Flammen nicht gelöscht worden wären. Die Strafkammer geht davon ...
















