Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 9. November 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen.
Der Angeklagte war vom Landgericht Aurich mit Urteil vom 16. Dezember 1998 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, wobei im Hinblick auf eine alkoholbedingte verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB die Voraussetzungen eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 2. Alt. StGB angenommen worden waren. Der Senat hat dieses Urteil mit Beschluß vom 21. Juli 1999 wegen eines Verfahrensfehlers im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 9. November 1999 erneut zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Urteil hat wiederum keinen Bestand, da die Strafkammer zum einen in den Urteilsgründen eine unzulässige Bezugnahme vorgenommen hat und insbesondere von einem unzutreffenden Umfang der Teilrechtskraft des ersten Urteils ausgegangen ist.
1. Zum Lebenslauf des Angeklagten ...
















