1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. April 2000 im Strafausspruch dahin geändert, daß das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt wird und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat - abgesehen von der vorgenommenen Berichtigung des Strafausspruchs - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 31. Juli 2000. Durch die fehlerhaften Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte letztlich nicht beschwert. Die Strafkammer hatte zwar erkannt, daß die Einzelstrafe für den Fall 1 der Urteilsgründe mit den unter Nr. 22 und 23 genannten Vorverurteilungen und der aus ihnen gebildeten Gesamtgeldstrafe gesamtstrafenfähig gewesen wäre, hat jedoch nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer Gesamtstrafe aus diesen abgesehen, weil andernfalls zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet werden müßten. Dabei ...
















