Beschluss vom 11. September 2001 Az. 4 StR 286/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
11. September 2001
Aktenzeichen:
4 StR 286/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Februar 2001 1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte -der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes -der Nötigung zu sexuellen Handlungen (§ 122 StGB-DDR) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes (§ 148 StGB-DDR), des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 148 StGB-DDR) in zwei Fällen und des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes sowie -des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenenschuldig ist;

2. mit den Feststellungen aufgehoben:

a) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den ersten fünf der zu II. der Urteilsgründe geschilderten Fälle (Taten im Hof, in der großen Wohnstube, in der kleinen Stube, im VW-Bus, im Zimmer auf dem Dachboden), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten

"1. der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, 2.

des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon zusätzlich in ...

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