1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 1999 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO); dieser weist keine Rechtsfehler auf. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben:
1. Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte "bei der Begehung der Tat unter laufender Bewährung" gestanden habe. Ausweislich der Feststellungen trifftdas nicht zu. Als der Angeklagte am 23. Februar 1999 die hier abgeurteilte Straftat beging, war die ihm zuletzt für eine Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 22. Juli 1996 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung bereits widerrufen und die Reststrafe - seit dem 22. Juli 1998 - ...
















