1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 7. März 2000 wird verworfen.
2.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags, der (schweren) Körperverletzung sowie der hierzu in mehreren Fällen begangenen Beihilfe freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die sie (rechtswirksam) auf die Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Totschlag bzw. zur Körperverletzung in den Fällen 4 bis 7 der Urteilsgründe beschränkt hat. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet, das Landgericht sei von einem zu engen Begriff des Hilfeleistens im Sinne von § 27 StGB ausgegangen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte H. war im Zeitraum vom 24. Oktober 1979 bis 15. September 1983 Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung des Grenzkommandos Nord der Grenztruppen der DDR. Ihm oblag in dieser Eigenschaft im wesentlichen die Planung, Organisation und Durchführung der Ausund Weiterbildung der Grenzsoldaten; die Ausbildung der die Minen- und Selbstschußanlagen an der Grenze verlegenden, wartenden ...
















