Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Januar 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (psychischer) Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit versuchtem Totschlag durch Unterlassen zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren (N. ) und vier Jahren (L. ) verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel sind jeweils mit der Sachrüge begründet, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.
I. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Angeklagten sowie die gesondert verfolgten weiteren Beteiligten K. , J. und R. besuchten zusammen mit dem Zeugen B. , den sie am Tattag zufällig kennengelernt hatten, mehrere Lokale. Nachdem K. auf der Rückfahrt seinen Pkw auf einem entlegenen Parkplatz angehalten hatte, stiegen alle Fahrzeuginsassen aus. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war den Angeklagten und den weiteren Beteiligten klar, daß B. die Brieftasche mit Bargeld und Kreditkarten weggenommen, dessen erwarteter Widerstand mit Gewalt gebrochen und er anschließend an Ort und Stelle zurückgelassen werden sollte. Jeder von ihnen gab sein Einverständnis mit dieser Vorgehensweise zu ...
















