1.
Auf die Revision des Angeklagten Roland K. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. November 1999, auch soweit es den Mitangeklagten Friedhelm K. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe schuldig sind.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Da der Tatplan der Angeklagten darauf gerichtet war, den Marktleiter mit Waffengewalt zu zwingen, die Tageseinnahmen herauszugeben, liegt nicht versuchter schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen würde, sondern versuchte schwere räuberische Erpressung nach §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB.
Die von den Angeklagten verwahrte Maschinenpistole ist zwar von Teil B Abschnitt V Nr. 29 a der Kriegswaffenliste erfaßt, gleichwohl ist nach § 6 Abs. 3 WaffG der IX. Abschnitt des WaffG anstelle der Strafvorschriften des KWKG anzuwenden, da es sich um eine ...
















