1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. Juli 2001 a) im Fall II. 1 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist, b) in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmittelnin nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall II. 1 der Urteilsgründe) sowie wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schußwaffe" in zwei Fällen (Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall von 460 DM angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe ...
















