Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. November 2001 mit den Feststellungenaufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 12. April 2000 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Einziehung von Rauschgift angeordnet sowie einen Betrag von 4.540 DM für verfallen erklärt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 18. Oktober 2000 dieses Urteil im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der für verfallen erklärte Betrag die Summe von 540 DM übersteigt, die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 82). Der Aufhebung der Verfallsanordnung in Höhe von 4.000 DM lag zu Grunde, daß in einem Fall, in demder Angeklagte zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte 500 Gramm Haschisch in der von ihm betriebenen Gaststätte gelagert hatte, die Ausführungen in ...
















