Beschluss vom 5. September 2001 Az. 5 StR 386/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. September 2001
Aktenzeichen:
5 StR 386/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. Mai 2001 wird verworfen.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Laut Hauptverhandlungsprotokoll erklärte der Angeklagte im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: "Ich nehme das Urteil an, ich verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln". Die Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt.

Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Zwar lag - wie sich aus den dienstlichen Äußerungen der Richter und des Sitzungsstaatsanwalts ergibt - der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten die Zusage einer entsprechenden Strafobergrenze im Rahmen ...

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