Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Dezember 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten ist unzulässig.
Der Beschuldigte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach einer Rechtsmittelbelehrung -ebenso wie sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO).
Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.); er setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus (BGH NStZ 1999, 526, 527). Ob er verhandlungsfähigwar, ist vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren zu klären (BGH NStZ 1999, 258). Die Verhandlungsfähigkeit ist hier indes zu bejahen:
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ...
















