1. Auf die Revision des Angeklagten wirda) das Verfahren auf den Vorwurf der Untreue beschränkt undb) das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. April 2000 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Untreue in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet mit der Sachrüge in erster Linie die Verurteilung wegen Betrugs. Sie führt in den abgeurteilten 38 Fällen zu einer Beschränkung des Verfahrens nach § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Untreue und einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Dem steht der Beschränkungsbeschluß des Landgerichts (Anlage I zum Protokoll vom 6. April 2000) nicht entgegen, da er ersichtlich nur der Kennzeichnung der abgeurteilten Fälle, nicht aber die Abschichtung einzelner Aspekte innerhalb dieser Fälle zum Ausdruck bringen wollte. Die Annahme des Tatbestandes des Betrugs in diesen Fällen begegnet rechtlichen Bedenken, da das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der Bereicherungsabsicht den Urteilsgründen auch nicht aus ihrem Gesamtzusammenhang entnommen werden kann. Insbesondere bleibt unklar, ob die Strafkammer lediglich von einem auf die Erlangung der ...
















