1.
Auf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch gegen diesen Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten L wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Verneinung alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat dieser Beurteilung eine maximale Tatzeitblutalkoholkonzentration des ...
















