1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. April 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das Landgericht die uneingeschränkte Schuldfähigkeit der Angeklagten bejaht hat.
1. Das Landgericht ist hierbei dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, die zwar wegen einer Persönlichkeitsstörung das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bejaht, eine hierauf beruhende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten jedoch ...
















