1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. November 1999 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Damit ist der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 26. Januar 2000 gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteila) im Strafausspruch, b) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit deren unerlaubter Einfuhr, sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über zwei halbautomatische Selbstladekurzwaffen (nicht: "in 2 Fällen") zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und einen Geldbetrag in Höhe von DM 8.000,- für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das ...
















