Beschluss vom 11. Februar 2000 Az. 2 StR 48/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
11. Februar 2000
Aktenzeichen:
2 StR 48/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. November 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision beanstandet mit Recht, daß das angefochtene Urteil nicht von allen Berufsrichtern, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, unterschrieben wurde, die Entscheidungsgründe somit nicht fristgerecht vollständig zu den Akten gebracht worden sind (§§ 275 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 338 Nr. 7 StPO).

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Revision hat mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 StPO i.V.m. § 338 Nr. 7 StPO Erfolg. Das Urteil ist nicht innerhalb der Frist des §

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