1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich begangen mit Nötigung und Freiheitsberaubung sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Revision hat mit der Verfahrensrüge zu § 63 StPO Erfolg.
Die Zeugin C. , eine Schwester des Angeklagten, wurde in den Hauptverhandlungsterminen vom 18. November 1999 und vom 17. Dezember 1999 vernommen. In der Hauptverhandlung vom 18. November 1999 ist sie als Zeugin vereidigt worden, ohne zuvor über ihr Recht belehrt worden zu sein, als Angehörige des Angeklagten die Beeidigung zu verweigern (§§ 52 Abs. 1 Nr. 3, 63 StPO). Bei der zweiten Vernehmung im Termin vom 17. Dezember 1999 blieb sie gemäß §
















