1.
Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2000, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Auf die Revision des Angeklagten Y wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit dieser Angeklagte wegen der Tat zum Nachteil des Nebenklägers B verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Y wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
5.
Die Revision des Nebenklägers C gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten Y entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten G wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des ...
















