Beschluss vom 20. Februar 2001 Az. 4 StR 565/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. Februar 2001
Aktenzeichen:
4 StR 565/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Der Nebenklägerin Christina G. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H. -C. aus Ahaus als Beistand bestellt.

2.

Der Antrag der Nebenklägerin Nicole G. , ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Zu Ziffer 1:

Der Antrag der Nebenklägerin Christina G. , ihr auch in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die unter anderem eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch deswegen für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Zu Ziffer 2:

Dem Antrag der Nebenklägerin Nicole G. nach §

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