Urteil vom 12. Juli 2001 Az. 4 StR 104/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. Juli 2001
Aktenzeichen:
4 StR 104/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 22. September 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch bedarf der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe der Änderung dahin, daß der Angeklagte tateinheitlich mit dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

a) Nach den Feststellungen schichteten der Angeklagte, sein Bruder Michael und der zur Tatzeit strafunmündige Marcel P. auf der Straße Äste und Zweige auf, um das erwartete Lieferfahrzeug des Lokals, bei dem sie ...

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