I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. Januar 2001 1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß
a) die Angeklagten S. , H. und Ho. jeweils des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen schuldig sind;
b) der Angeklagte Z. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, c) der Angeklagte R. der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist;
2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die Revisionen der Angeklagten S. , Z. , H. und R. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
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den Angeklagten S. wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen sowie wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in ...
















