Beschluss vom 7. Dezember 2000 Az. 4 StR 449/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. Dezember 2000
Aktenzeichen:
4 StR 449/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Mai 2000 im Strafausspruch dahin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Geldbuße von 1.100 DM, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm durch das Landgericht Dortmund am 18. Februar 1997 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, ein Monat Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten anzurechnen ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung der durch das Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Februar 1997 verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten "wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Urkundenfälschung in jeweils drei Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Betruges in acht Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung", eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verhängt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im ...

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