Beschluss vom 17. Oktober 2000 Az. 1 StR 428/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
17. Oktober 2000
Aktenzeichen:
1 StR 428/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. April 2000 mit Ausnahme der Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

1.

Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte zwischen Januar 1998 und August 1999 insgesamt 23 mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hat, darunter 18 Diebstähle. Es handelte sich hierbei überwiegend um Diebstähle aus unverschlossenen Pkw's, bei denen der Angeklagte neben Radios und sonstigen Gegenständen vor allem Dokumente (Ausweise, Scheckkarten u.a.) erbeutete. Die übrigen Taten stehen im Zusammenhang mit Bemühungen des Angeklagten, die Beute zu verwerten, z. B. mit Hilfe der Scheckkarten einzukaufen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und hat gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2.

Die auf die insoweit nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie ...

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