Beschluss vom 19. Januar 2001 Az. 2 StR 528/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. Januar 2001
Aktenzeichen:
2 StR 528/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:

"Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO greift durch. Nachdem die Verteidigung der Angeklagten in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt hatte, einen rechtlichen Hinweis zu geben, falls 'das Gericht weitere, im konkreten Anklagesatz nicht enthaltene Vorfälle im Zusammenhang mit dem Schuld- und/oder Rechtsfolgenausspruch verwerten will', und die Strafkammer daraufhin in einem Beschluss zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie die im Anklagesatz nicht enthaltenen Vorfälle 'im Rahmen der Strafzumessung' zu würdigen gedenke, war der Tatrichter gehindert, derartige Vorkommnisse bei der dem ...

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