Beschluss vom 22. Januar 2002 Az. 5 StR 549/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. Januar 2002
Aktenzeichen:
5 StR 549/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten A gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten N wird das vorgenannte Urteil - soweit es diesen Angeklagten betrifft - nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten N , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin (A 6,3 kg; N 18 g) zu Freiheitsstrafen verurteilt, einen Personenkraftwagen des Angeklagten A eingezogen und Geldbeträge für verfallen erklärt.

Die Revision des Angeklagten A erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember 2001 als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen ist die Revision des Angeklagten N mit der Sachrüge erfolgreich. Eines Eingehens auf die formellen Rügen bedarf es deshalb nicht.

Die - bisherigen - Feststellungen belegen ein ...

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