Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zurückgegeben.
Die Vorlegung betrifft die Frage nach dem unerläßlichen Begründungsumfang eines Berufungsurteils hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs, wenn die Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt war.
I.
Das Amtsgericht Hamburg - Strafrichter - hat den Angeklagten wegen (Wohnungseinbruch-)Diebstahls (Einsatzstrafe: ein Jahr vier Monate Freiheitsstrafe), wegen Hehlerei und wegen zweier Fälle des Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Das Landgericht Hamburg hat die auf die Überprüfung des Strafausspruchs beschränkte Berufung des Angeklagten verworfen. Dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft folgend möchte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Revision des Angeklagten unter Einstellung der weiteren Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Es sieht sich daran - weil es an ausreichenden Feststellungen zu dem mit der wirksamen Berufungsbeschränkung in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch im Berufungsurteil fehle, dem auch keine hinreichend deutlich umgrenzte Bezugnahme auf das ...
















